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Fake-Accounts werden strafbar: Was das neue Gesetz Firmen bringt

KI-generiert, redaktionell von 8thsense ausgewählt, geprüft und freigegeben. EU AI Act, Art. 50

Fake-Accounts werden strafbar: Was das neue Gesetz Firmen bringt

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 den Entwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen. Neu sind zwei Straftatbestände, die direkt mit KI und sozialen Medien zu tun haben: das Verbreiten rufschädigender Deepfakes und der Identitätsmissbrauch über Fake-Accounts. Dazu kommt ein vereinfachtes Gerichtsverfahren, mit dem Betroffene herausfinden können, wer hinter einem anonymen Profil steckt, und mit dem sie rechtswidrige Inhalte löschen lassen können. Für Geschäftsführer ist das relevant, weil gefälschte Profile von Inhabern, Führungskräften oder Mitarbeitenden längst kein Promi-Problem mehr sind (Quelle: bmjv.de).

Zwei neue Straftatbestände: § 201b und § 201c StGB

Der Regierungsentwurf ergänzt das Strafgesetzbuch um zwei Vorschriften, die beide mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. § 201b StGB erfasst, wer einen per Computerprogramm erstellten oder veränderten Inhalt verbreitet, der „den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen“ wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden. § 201c StGB erfasst, wer „unter Vortäuschung der Identität einer anderen Person“ einen solchen rufschädigenden Inhalt zugänglich macht, also klassisch über ein Fake-Profil. Beide gelten auch für verstorbene Personen (Quelle: Regierungsentwurf, bmjv.de). Laut LTO war der Fake-Account-Tatbestand im Referentenentwurf vom April noch nicht enthalten. Satire, Kunst und Berichterstattung sind ausgenommen, das bloße Herstellen eines Deepfakes ohne Verbreitung ist nach § 201b nicht strafbar (Quelle: lto.de).

Der zivilrechtliche Hebel: Auskunft, Löschung, Sperre

Für die Praxis wichtiger als das Strafrecht dürfte das neue Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) selbst sein. Es gibt Betroffenen bei bestimmten Straftaten, darunter Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung und die neuen §§ 201b und 201c, folgende Werkzeuge an die Hand:

  • Auskunft: Das Landgericht kann Plattformen, Messengerdienste mit Gruppenchats und Internetzugangsanbieter verpflichten, Name, Anschrift und IP-Daten hinter einem anonymen Account herauszugeben. Die Gerichtsgebühr liegt laut Entwurf bei 150 Euro.
  • Beweissicherung: Schon mit Einleitung des Verfahrens ordnet das Gericht an, dass die Daten nicht gelöscht werden und eine Kopie des Inhalts gesichert wird.
  • Löschung: Rechtswidrige Inhalte in sozialen Netzwerken können per richterlicher Anordnung entfernt werden, auch wenn der Täter unbekannt bleibt (Gebühr: 150 Euro).
  • Accountsperre: Bei schwerwiegenden Verletzungen und Wiederholungsgefahr kann das Gericht eine zeitweise Sperre anordnen (Gebühr: 350 Euro).

Zuständig ist das Landgericht am Wohnsitz, Sitz oder an der Niederlassung des Antragstellers, die Verfahren sollen beschleunigt laufen (Quelle: Regierungsentwurf). Netzpolitik.org weist darauf hin, dass Messengerdienste wie WhatsApp, Telegram und Signal im ersten Entwurf noch fehlten (Quelle: netzpolitik.org).

Wo das Gesetz Unternehmen schützt und wo nicht

Die neuen Tatbestände schützen ausdrücklich das Ansehen einer „Person“. Geschützt sind damit klar Menschen: die Inhaberin, deren Gesicht in einem gefälschten Video auftaucht, der Pflegedienstleiter, unter dessen Namen ein Fake-Profil Kunden beschimpft, die Trainerin, die per Deepfake in ein schiefes Licht gerückt wird. Ob auch ein Unternehmen als solches, etwa bei einer gefälschten Firmenseite, Antragsteller nach dem GgdG sein kann, regelt der Entwurfstext nicht ausdrücklich. Hier bleibt es vorerst bei den bekannten Wegen über Marken-, Wettbewerbs- und Äußerungsrecht. Wichtig auch: Der klassische CEO-Fraud per KI-Stimme, bei dem Betrüger sich als Chef ausgeben und Überweisungen auslösen, ist schon heute als Betrug strafbar. Das neue Gesetz zielt auf Rufschädigung, nicht auf Zahlungsbetrug.

Kritik und Zeitplan

Bürgerrechtler sind nicht überzeugt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte begrüßt zwar den Löschanspruch, vermisst aber ein Klagerecht für Verbände und fordert eine klare Trennung vom Thema Vorratsdatenspeicherung. Parallel plant das Justizministerium eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen, die der Eco-Verband als „unverhältnismäßig lang“ kritisiert (Quelle: netzpolitik.org). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. In Kraft treten soll das Gesetz zum Beginn des Quartals nach der Verkündung, laut LTO rechnet das Ministerium frühestens mit Mitte 2027 (Quelle: lto.de). Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind angekündigt.

Was das für Unternehmen bedeutet

Bis das Gesetz gilt, vergeht mindestens ein halbes Jahr. Die Vorbereitung kostet aber wenig und zahlt sich schon heute aus. Wer zuerst merkt, dass ein Fake-Profil existiert, gewinnt Zeit, und wer sauber dokumentiert, hat später vor Gericht die besseren Karten. Drei pragmatische Schritte für Betriebe mit 5 bis 250 Beschäftigten:

  • Zuständigkeit klären: Eine Person im Team (oft die Social-Media-Verantwortliche oder die Assistenz der Geschäftsführung) wird Ansprechpartnerin für Fälle von Identitätsmissbrauch, auch wenn Mitarbeitende betroffen sind.
  • Beobachten statt zufällig entdecken: Regelmäßige Suchen nach Firmen- und Führungskräftenamen auf den relevanten Plattformen. Das lässt sich mit einfacher Workflow-Automation und Alerts weitgehend automatisieren, ohne dass jemand täglich manuell sucht.
  • Beweise sichern: Screenshots mit Datum und URL, Profil-Links, Kopien von Nachrichten. Fake-Profile heute schon über die Meldewege der Plattformen nach dem Digital Services Act melden, denn das neue Gesetz ersetzt diese Wege nicht.

Für eine Tanzschule, einen Pflegedienst oder ein Handwerksunternehmen, dessen Geschäft stark am persönlichen Ruf der Inhaber hängt, ist das neue Instrumentarium eine echte Verbesserung: Für unter 200 Euro Gerichtsgebühr lässt sich künftig klären, wer hinter einem anonymen Angriff steckt. Ob sich ein Verfahren lohnt, sollte im Einzelfall eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für IT- oder Medienrecht bewerten. Hinzu kommt: Die neuen Straftaten werden in der Regel nur auf Antrag verfolgt, Betroffene müssen also selbst aktiv werden.

Quellen

Weiterführend: KI-Automation für den Mittelstand — wie 8thsense Geschäftsprozesse analysiert und automatisiert.

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